MARIENHAUS HOLDING GMBH Freiwilligendienste
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Zum 01.08.2020 diesen Jahres wurde das rheinland-pfälzische Schulgesetz geändert. Hierbei ist eine Regelung gestrichen worden, die es bisher Hauptschulabsolvent*innen ermöglichte, direkt nach dem Hauptschulabschluss ein FSJ zu machen.
Einige Einrichtungen haben derzeit mit Jugendlichen eine Vereinbarung zur Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes im aktuellen Schuljahr 2020/2021 geschlossen, die zum Ende des Schuljahres 2019/2020 den Schulabschluss der Berufsreife erlangt, aber noch nicht ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben.
Dies führte in einigen Fällen dazu, dass Freiwillige mit Berufsschulreife im laufenden Freiwilligendienst aufgefordert wurden, ihr FSJ abzubrechen, um die Berufsfachschule zu besuchen.
Das für die Freiwilligendienste zuständige Fachreferat im Familienministerium hat zur kurzfristigen Lösung dieses Problems zusammen mit dem rheinland-pfälzischen Bildungsministerium folgendes vereinbart:
Betroffene Jugendliche können in solchen Fällen bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion unter Benennung ihrer zuletzt besuchten Schule einen Antrag auf Befreiung von der Schulbesuchspflicht nach § 60 Abs. 2 Nr. 4 Schulgesetz stellen. Hiernach kann die Befreiung ausnahmsweise gewährt werden, wenn eine anderweitig hinreichende Ausbildung festgestellt wird. Dies ist bei Ableistung eines Freiwilligendienstes der Fall.
Diese Regelung hat zunächst lediglich in diesem Jahr Gültigkeit!
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